Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.    Allgemeines
1.    Nachfolgende Bedingungen der Firma DLiG GmbH & Co. KG gelten für alle Kaufverträge und sonstige Verträge, die zwischen DLiG GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2.    Erteilte Aufträge gelten als Zustimmung zu nachstehenden Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten DLiG GmbH & Co. KG nicht. Anders lautende Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese haben für DLiG GmbH & Co. KG auch dann keine Gültigkeit, wenn DLiG GmbH & Co. KG ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
3.    Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit DLiG GmbH & Co. KG . Eventuelle Zugeständnisse sind einmalig und ohne jeden Wiederholungsanspruch bei späteren Geschäftsvorfällen - auch durch Wiederholungsfälle entsteht kein Gewohnheitsrecht.
4.    Soweit Vereinbarungen von den Bedingungen von DLiG GmbH & Co. KG abweichen, sind sie schriftlich niederzulegen.
5.    Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag sind ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DLiG GmbH & Co. KG nicht übertragbar.
6.    Bei Bestellungen auf elektronischem Wege, wird DLiG GmbH & Co. KG den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Bedingungen per E-Mail zugesendet.
7.    DLiG GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht. Mit der Erteilung des Auftrags ist der Kunde gleichzeitig damit einverstanden, dass die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden.
8.    Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
9.    Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
     
II.    Angebote und Vertragsabschluss
1.    Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.    Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
3.    Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
4.    Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
5.    Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z. B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderer Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
6.    Der Mindestauftragswert beträgt 50 Euro für Kleinauftrage. Unter diesem Betrag wird ein Entgeld für den Mehraufwand von 10 Euro berechnet.
7.    Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
     
III.    Datenspeicherung
1.    Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
     
IV.    Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
1.    Wir verpflichten uns, die bestellte Ware unverzüglich an den Besteller auszuliefern. Durch vorübergehende Lieferengpässe entstehende Lieferrückstände berechtigen unsere Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Für die Lieferung innerhalb Deutschlands erheben wir netto 6,90 Euro Versandkosten. Bei Lieferungen ins Ausland werden die anfallenden Versandkosten in Rechnung gestellt.
2.    Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Wir sind nicht verpflichtet, vor Ausgleich von Zahlungsrückständen weitere Bestellungen auszuführen.
3.    Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist ein Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
4.    Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.
5.    Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
6.    Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7.    Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
8.    Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
     
V.    Preise und Zahlung
1.    Unsere Preise sind Netto-Preise pro Stück, Meter, Gebinde, usw.. Im Inland wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Bitte beachten Sie die Mengenangabe im Katalog bzw. Internet und auf CD-Rom.
2.    Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar; Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen.
3.    Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schulzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4.    Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.    Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
6.    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer gestattet uns, ggf. seinen Betrieb zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
7.    Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festegestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
     
VI.    Verpackung
1.    Die Verpackung wird besonders berechnet.
2.    Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
     
VII.    Eigentumsvorbehalt
1.    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2.    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.    Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5.    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des FactoringErlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.    Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.    Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.    Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 2O%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10.    Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers. §
     
VIII.    Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
1.    Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens innerhalb von 14 Tages durch schriftliche Anzeige an ans zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
2.    Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen und Gewichten, usw. sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
3.    Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen. d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eins Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
4.    Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu steilen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
5.    Für Ware, die als mindere Qualität verkauft wurde, ist bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
6.    Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels and der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.    Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
8.    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 435 Abs. 1 Nr. 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
10.    Für Schadenersatzansprüche gilt die allgemeine Haftungsbegrenzung des § 9.
     
IX.    Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2.    Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
     
X.    Gerichtsstand
1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
2.    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.